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Führer 05

Geburt und Kinderbürgerschaft

In Georgien registriert die Agentur für die Entwicklung öffentlicher Dienste (PSDA) die Geburt eines Kindes; die Staatsangehörigkeit des Kindes richtet sich in der Regel nach der Staatsangehörigkeit der Eltern und nicht nach dem Geburtsort. Dieser Leitfaden beschreibt die Geburtsregistrierung, die Staatsangehörigkeitsregeln für Kinder ausländischer und gemischter Paare, die Dokumente des Kindes und die Aufenthaltserlaubnis.

Wie die Geburtsregistrierung abläuft

Eine Geburt unterliegt der Registrierungspflicht, und die Registrierung nimmt die Agentur für die Entwicklung öffentlicher Dienste vor. Die Agentur registriert die Geburt jedes in Georgien geborenen Kindes unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Eltern, auch dann, wenn sich die Familie ohne Rechtsgrundlage in Georgien aufhält.

Kommt das Kind in einer medizinischen Einrichtung (zum Beispiel einer Geburtsklinik) zur Welt, übermittelt die Einrichtung die ärztliche Geburtsbescheinigung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach der Geburt elektronisch an die Agentur. Die Agentur registriert die Geburt, danach wird die Geburtsurkunde ausgestellt.

Wurde das Kind außerhalb einer medizinischen Einrichtung oder in einem anderen Land geboren oder hat die Einrichtung die Geburt nicht gemeldet, wendet sich ein Elternteil selbst an die Agentur. Die gesetzliche Frist dafür beträgt 1 Monat ab der Geburt. Den Antrag stellen können ein Elternteil oder eine von einem Elternteil bevollmächtigte Person, die medizinische Einrichtung, die Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und, wenn die Entbindung außerhalb einer medizinischen Einrichtung ohne medizinische Hilfe stattfand, auch der Beauftragte des Bürgermeisteramts.

Wenden Sie sich an eine Geschäftsstelle der Agentur, eine Public Service Hall (Haus der Justiz) oder eine mobile Public Service Hall. Der Antrag kann auch elektronisch über den Fernservice der Agentur gestellt werden.

Erforderliche Dokumente und Geburtsurkunde

Die Dokumente werden in Papierform vorgelegt. Sind die betreffenden Informationen bereits in der elektronischen Datenbank der Agentur gespeichert, müssen Sie das Dokument nicht vorlegen.

  • Verheiratete Eltern: Heiratsurkunde und Identitätsnachweise (stellt ein Elternteil den Antrag, wird das Dokument des anderen Elternteils nicht verlangt);
  • Nicht verheiratete Eltern: gemeinsamer Antrag und Identitätsnachweise beider Eltern;
  • Nicht verheiratete Mutter: ihr Identitätsnachweis;
  • Bei einem minderjährigen Elternteil: seine Geburtsurkunde und die schriftliche Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters zur Eintragung des Vaters.

Ein im Ausland ausgestelltes Dokument (zum Beispiel eine Heiratsurkunde) wird nur nach Legalisation oder Apostille und zusammen mit einer notariell beglaubigten Übersetzung angenommen. Diese Anforderung gilt nicht für Identitätsnachweise, zum Beispiel einen ausländischen Reisepass.

Die Geburt wird spätestens am Arbeitstag nach Vorlage der Dokumente registriert, und die Geburtsurkunde ist kostenlos. Die Urkunde ist ein elektronisches Dokument. Auf Wunsch wird eine beglaubigte Papierkopie ausgestellt, die dieselbe Rechtskraft hat. Die Urkunde wird auf Georgisch ausgefüllt und auf Wunsch zusätzlich auf Englisch gedruckt. Eine Zweitausfertigung kostet bei Ausstellung am 5. Arbeitstag 5 GEL, am selben Tag 50 GEL.

Vor- und Familienname des Kindes und Eintragung des Vaters

Nach Verordnung Nr. 18 des Justizministers wählen die Eltern Vor- und Familiennamen des Kindes in gegenseitigem Einvernehmen. Haben die Eltern einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen; bei unterschiedlichen Familiennamen den Namen eines Elternteils oder einen aus den Namen beider Eltern zusammengesetzten Doppelnamen. Ein zusammengesetzter Name ist unzulässig, wenn ein Elternteil bereits einen Doppelnamen trägt. Das Kind einer nicht verheirateten Mutter erhält, wenn kein Vater eingetragen wurde, den Familiennamen der Mutter.

  • Können sich die Eltern nicht einigen, entscheidet das Gericht; bis dahin wird für das Kind der zusammengesetzte Familienname eingetragen (trägt ein Elternteil einen Doppelnamen, der Familienname der Mutter);
  • Geben Sie keinen Vornamen an, weist die Software der Agentur dem Kind per Zufallsauswahl einen dem Geschlecht entsprechenden Vornamen zu, und als Familienname wird der Name der Mutter eingetragen;
  • Im Vornamen sind Ziffern, Satzzeichen, Symbole und beleidigende Wörter unzulässig, ebenso die Vergabe von mehr als zwei Vornamen;
  • Auf Ihren Wunsch wird die dem Geschlecht entsprechende Form des Familiennamens berücksichtigt.

Sind die Eltern nicht verheiratet, werden die Angaben zum Vater nur aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern oder einer Gerichtsentscheidung in den Eintrag aufgenommen. Die gemeinsame Erklärung kann auch schon während der Schwangerschaft abgegeben werden. Wird die Vaterschaft später festgestellt, ist die Urkunde über die Feststellung der Vaterschaft kostenlos und wird innerhalb von 1 Arbeitstag ausgestellt.

Vor- oder Familienname eines Kindes mit georgischer Staatsangehörigkeit können auch später geändert werden: Bei einem Kind unter 16 Jahren stellt ein Elternteil den Antrag mit Zustimmung des anderen Elternteils, ab dem Alter von 10 Jahren ist auch die Zustimmung des Kindes erforderlich. Als neuen Familiennamen können Sie auch einen von einem anderen Staat vergebenen Familiennamen wählen. Die Bearbeitungsfrist beträgt 60 Kalendertage, die Gebühr 75 GEL.

Apostille und Übersetzung für die Verwendung im Ausland

Ein in Georgien ausgestelltes Dokument muss für die Verwendung im Ausland (zum Beispiel zur Vorlage bei der Botschaft des Landes eines Elternteils) mit einer Apostille versehen oder legalisiert werden. Die Apostille gilt in den Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1961. Sie kann auch auf einem beglaubigten Ausdruck der elektronischen Urkunde angebracht werden. Anträge nehmen die Geschäftsstellen der Agentur und die Public Service Halls entgegen. Gebühren:

  • am 8. Arbeitstag: 30 GEL;
  • am 4. Arbeitstag: 60 GEL;
  • am 2. Arbeitstag: 120 GEL;
  • am selben Tag: 150 GEL.

Die Agentur übersetzt Dokumente und beglaubigt Übersetzungen ins Englische, Italienische, Französische, Spanische, Griechische, Russische, Deutsche und Türkische (die Gebühr beträgt 30 GEL pro Seite). Für Staaten, die dem Übereinkommen nicht angehören, ist eine Legalisation erforderlich: Das Dokument wird zuerst von der Agentur beglaubigt, dann von der Konsularabteilung des Außenministeriums Georgiens und zuletzt von der Botschaft oder dem Konsulat des betreffenden Staates. Klären Sie vorab mit der empfangenden Stelle, welche Form der Beglaubigung und welche Übersetzung sie verlangt.

Wenn ein Elternteil Georgier ist

Nach Artikel 10 des Organgesetzes Georgiens „über die georgische Staatsangehörigkeit“ erwirbt ein Kind die georgische Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn zum Zeitpunkt seiner Geburt ein Elternteil georgischer Staatsangehöriger ist. In diesem Fall spielt der Geburtsort keine Rolle. Eine Scheidung der Eltern oder ein Wechsel der Staatsangehörigkeit eines oder beider Elternteile ändert die Staatsangehörigkeit des Kindes nicht.

Das Kind eines gemischten Paares erwirbt durch Geburt häufig auch die Staatsangehörigkeit des Landes des anderen Elternteils. Für diesen Fall stellt Artikel 21¹ des Organgesetzes eine wichtige Bedingung auf: Das Kind behält die georgische Staatsangehörigkeit bis zum Alter von 18 Jahren; wird jedoch innerhalb dieser Frist kein Antrag auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit gestellt, erlischt die georgische Staatsangehörigkeit des Kindes. So stellen Sie den Antrag auf Beibehaltung:

  • Den Antrag stellen die Eltern oder der gesetzliche Vertreter; wendet sich nur ein Elternteil an die Behörde, ist die Zustimmung des anderen Elternteils erforderlich;
  • Erforderliche Dokumente: Antrag, Foto, Nachweis der anderen Staatsangehörigkeit, Geburtsurkunde und die Zustimmung des Kindes, wenn es das 14. Lebensjahr vollendet hat;
  • Der Antrag wird bei der Agentur, in einer Public Service Hall und im Ausland bei einer diplomatischen Vertretung oder konsularischen Einrichtung Georgiens eingereicht; auch eine Antragstellung aus der Ferne ist möglich;
  • Gebühr laut Website der Agentur: 500 GEL (80. Tag), 700 GEL (60. Tag) oder 1.000 GEL (30. Tag).

Hat ein Elternteil die georgische Staatsangehörigkeit nach der Geburt des Kindes erworben, kann dem Kind die Staatsangehörigkeit im regulären Verfahren (Artikel 13) aufgrund des Nachweises der Staatsangehörigkeit des Elternteils verliehen werden. Minderjährige legen keine Tests ab. Gebühr: 65 GEL (80. Tag), 130 GEL (60. Tag), 260 GEL (40. Tag) oder 390 GEL (20. Tag).

Beachten Sie: Besitzt das Kind die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes, tritt der Erlass über die Verleihung der Staatsangehörigkeit erst in Kraft, wenn ein Nachweis über den Austritt aus der anderen Staatsangehörigkeit vorgelegt wurde (Artikel 15). Die endgültige Entscheidung trifft der Präsident Georgiens; die Prüfung darf nicht länger als 3 Monate dauern.

Wenn beide Elternteile ausländische Staatsbürger sind

Die Geburt in Georgien verleiht dem Kind zweier ausländischer Eltern nicht automatisch die georgische Staatsangehörigkeit. Ob das Kind die Staatsangehörigkeit des Landes seiner Eltern erwirbt, bestimmt das Recht dieses Landes; klären Sie diese Frage daher mit dessen Botschaft oder Konsulat.

Bei der Geburtsregistrierung erhält das Kind in der Regel eine persönliche Identifikationsnummer, sie dient jedoch nur der Identifizierung und ist kein Nachweis der Staatsangehörigkeit. Das Kind gilt als Ausländer, und sein Aufenthalt in Georgien richtet sich nach den Visa- und Aufenthaltsregeln.

Eine Ausnahme bildet ein Kind, das im Hoheitsgebiet Georgiens infolge einer extrakorporalen Befruchtung (durch Leihmutterschaft) geboren wurde: Es erwirbt die georgische Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn keines der Herkunftsländer der Eltern es als seinen Staatsangehörigen anerkennt. Wird später ein Elternteil georgischer Staatsangehöriger, gilt für das Kind der oben beschriebene Artikel 13.

Staatenlose Eltern und Findelkinder

Ein in Georgien geborenes Kind erwirbt die georgische Staatsangehörigkeit durch Geburt, wenn seine Eltern Staatenlose mit Status in Georgien sind oder wenn ein Elternteil eine solche Person und der andere unbekannt ist. Diese Regel gilt nur, wenn der Staatenlosenstatus des Elternteils in Georgien offiziell festgestellt wurde.

Die Feststellung des Staatenlosenstatus kann jede Person beantragen, die sich in Georgien befindet, unabhängig davon, ob sie sich rechtmäßig im Land aufhält. Für ein Kind stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag. Die Entscheidung ergeht innerhalb von 6 Monaten, und das Verfahren ist kostenlos. Einem in Georgien geborenen minderjährigen Flüchtling wird die georgische Staatsangehörigkeit im regulären Verfahren verliehen. Dieselbe Regel gilt für einen Minderjährigen mit dem Status eines Staatenlosen, wenn er seit 5 Jahren in Georgien lebt.

Ein in Georgien lebender Minderjähriger, dessen Eltern beide unbekannt sind, gilt als georgischer Staatsangehöriger, solange nichts anderes festgestellt wird (Artikel 11). Die Geburt eines Findelkindes wird auf Antrag der Vormundschafts- und Pflegschaftsbehörde und aufgrund eines ärztlichen Gutachtens zur Altersbestimmung registriert.

Im Ausland geborenes Kind

Das im Ausland geborene Kind eines georgischen Staatsangehörigen erwirbt die georgische Staatsangehörigkeit durch Geburt; damit es georgische Dokumente erhalten kann, muss seine Geburt aber auch in Georgien registriert werden. Hat die Behörde des Geburtslands die Geburt bereits registriert, wird sie in Georgien auf Grundlage einer beglaubigten Kopie der ausländischen Urkunde, des Auszugs oder des Eintrags erneut registriert (Artikel 83 und 85 des Gesetzes Georgiens „über Personenstandsakte“). Die Schritte sind:

  • Besorgen Sie die örtliche Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Auszug aus dem Geburtseintrag;
  • Lassen Sie das Dokument in dem Land, in dem es ausgestellt wurde, mit einer Apostille versehen oder legalisieren;
  • Lassen Sie das Dokument ins Georgische übersetzen und die Übersetzung notariell beglaubigen;
  • Wenden Sie sich an die Agentur oder eine Public Service Hall in Georgien oder an eine konsularische Einrichtung Georgiens im Ausland.

Ein Elternteil im Ausland kann sich per direkter Videoverbindung an die Agentur wenden, wenn seine Identität anhand der Datenbank der Agentur bestätigt werden kann. Auch in diesem Fall müssen Sie das Original des ausländischen Dokuments in Papierform vorlegen, wenn sich die Echtheit der Apostille oder Legalisation nicht in einem elektronischen Register überprüfen lässt. Die Frist für die Vorlage des Originals beträgt bis zu 60 Kalendertage. Nach der Registrierung können Sie für das Kind einen georgischen Reisepass beantragen.

Dokumente für ein Kind mit georgischer Staatsangehörigkeit

Ein Kind mit georgischer Staatsangehörigkeit kann schon vor dem 14. Lebensjahr einen Personalausweis haben; innerhalb von 6 Monaten nach Vollendung des 14. Lebensjahres ist er Pflicht (diese Pflicht gilt nicht für Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten). Bis zum Alter von 18 Jahren wird der Personalausweis für 4 Jahre ausgestellt, der biometrische Reisepass für 3 Jahre.

  • Für den ersten Personalausweis werden die Geburtsurkunde und ein Foto benötigt; Gebühr: 60 GEL (10. Arbeitstag), 80 GEL (5. Tag), 100 GEL (3. Tag), 120 GEL (2. Tag) oder 150 GEL (am selben Tag);
  • Für den Reisepass eines Kindes unter 16 Jahren werden benötigt: Geburtsurkunde, Zustimmung beider Eltern (vor einem Mitarbeiter der Agentur oder bei einem Notar), Personalausweise beider Eltern, ein Foto und ab 14 Jahren auch der Personalausweis des Kindes;
  • Für den Reisepass eines Kindes im Alter von 16 bis 18 Jahren genügt die Zustimmung eines Elternteils;
  • Gebühr für den biometrischen Reisepass eines Minderjährigen: 75 GEL (10. Arbeitstag), 105 GEL (5. Tag), 150 GEL (3. Tag), 225 GEL (innerhalb von 24 Stunden) oder 275 GEL (am selben Tag).

Ein Foto in der Agentur kostet 5 GEL. Ist ein Elternteil Ausländer, klären Sie vorab bei der Agentur, welches Dokument als sein Identitätsnachweis akzeptiert wird und in welcher Form seine Zustimmung zu erklären ist.

Ausländisches Kind: Botschaft und Aufenthaltserlaubnis

Den Reisepass eines ausländischen Kindes stellt das Land seiner Staatsangehörigkeit aus; wenden Sie sich daher nach Erhalt der Geburtsurkunde an die Botschaft oder das Konsulat dieses Landes. Welche Dokumente, Apostille und Übersetzung die Botschaft verlangt und innerhalb welcher Frist das Kind registriert werden muss, bestimmt das Recht dieses Landes.

In Georgien hält sich das Kind nach denselben Regeln auf wie andere Staatsangehörige seines Landes: Ausländer, die visumfrei einreisen, dürfen in der Regel bis zu 90 Tage innerhalb eines beliebigen Zeitraums von 180 Tagen bleiben, Staatsangehörige der durch Verordnung der Regierung Georgiens bestimmten Länder 1 volles Jahr. Für einen längeren Aufenthalt ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich. Für das Kind stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag. Nach Angabe der Agentur müssen Sie den Antrag mindestens 40 Kalendertage vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts stellen. Die Art der Erlaubnis hängt vom Status der Eltern ab:

  • Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung: für das minderjährige Kind eines Ausländers mit Aufenthaltserlaubnis;
  • Investitions-Aufenthaltserlaubnis, kurzfristige Aufenthaltserlaubnis (auf Grundlage von Immobilieneigentum) und befristete Aufenthaltserlaubnis für Beschäftigte im Bereich Informationstechnologie (IT): kann auch für das Kind des Erlaubnisinhabers erteilt werden;
  • Unbefristete Aufenthaltserlaubnis: für das minderjährige Kind eines georgischen Staatsangehörigen, wenn das Kind selbst Ausländer ist, sowie für den ausländischen Elternteil eines minderjährigen georgischen Staatsangehörigen.

Für eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung benötigen Sie: Antrag, Kopie des Reisedokuments des Kindes, Nachweise über den rechtmäßigen Aufenthalt, das Verwandtschaftsverhältnis und das rechtmäßige Einkommen der Familie, ein elektronisches Foto und den Zahlungsbeleg für die Gebühr. Gebühr: 300 GEL (30. Kalendertag), 450 GEL (20. Tag) oder 600 GEL (10. Tag). Die Erlaubnis wird erstmals für 6 Monate bis 1 Jahr erteilt und kann verlängert werden. Innerhalb von 1 Monat nach Erhalt der Erlaubnis müssen Sie für das Kind, unabhängig von seinem Alter, eine Aufenthaltskarte beantragen.

Häufige Fragen

Erwirbt ein Kind durch die Geburt in Georgien die georgische Staatsangehörigkeit?

Nicht automatisch. Die georgische Staatsangehörigkeit erwirbt durch Geburt ein Kind, von dem ein Elternteil zum Zeitpunkt der Geburt georgischer Staatsangehöriger ist. Die Geburt in Georgien ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen von Bedeutung, zum Beispiel wenn die Eltern Staatenlose mit Status in Georgien sind oder wenn das Kind durch Leihmutterschaft geboren wurde und keines der Herkunftsländer der Eltern es als seinen Staatsangehörigen anerkennt.

Kann ein Kind zwei Staatsangehörigkeiten haben?

Ja, wenn das Kind neben der georgischen auch eine andere Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat. In diesem Fall behält das Kind die georgische Staatsangehörigkeit bis zum Alter von 18 Jahren. Innerhalb dieser Frist müssen Sie einen Antrag auf Beibehaltung der Staatsangehörigkeit stellen; andernfalls erlischt die georgische Staatsangehörigkeit des Kindes.

Kann eine Geburt registriert werden, wenn sich die Familie ohne Rechtsgrundlage in Georgien aufhält?

Ja. Bei Ausländern, die sich ohne Rechtsgrundlage in Georgien aufhalten, lässt das Gesetz die Registrierung von Geburt und Tod zu, nicht aber die Registrierung anderer Personenstandsfälle (zum Beispiel einer Eheschließung). Die Geburtsregistrierung entscheidet nicht über die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Familie in Georgien.

Wer entscheidet über Aufenthalt und Staatsangehörigkeit?

Die Aufenthaltserlaubnis erteilt die Agentur für die Entwicklung öffentlicher Dienste; über die Verleihung und die Beibehaltung der Staatsangehörigkeit entscheidet abschließend der Präsident Georgiens. Aviaspace ist weder eine Anwaltskanzlei noch eine Behörde und hat auf diese Entscheidungen keinen Einfluss.